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BGH Beschluss vom 27.04.2021

2 StR 101/21 Keine Suchttherapie wegen Methadon-Substituierung aber keine Bewährung wegen negativer Sozialprognose? BGH: Ein Widerspruch!

 

Einer wegen Drogenhandels angeklagten Frau verweigerte das Gericht die Drogentherapie im Maßregelvollzug. Als Methadon-Patientin habe sie nur noch geringen Suchtdruck. Die Aussetzung zur Bewährung wurde aufgrund einer negativen Kriminalprognose ebenfalls abgelehnt. Beides passt nicht zusammen, entschied der BGH im Revisionsverfahren.

Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafprozess nach vier Jahren Verzögerung

Das Landgericht Aachen hatte eine 51-jährige Angeklagte mit langjähriger Heroin-Vergangenheit wegen Drogenhandel und Drogenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurde eine bereits früher vom Aachener Amtsgericht ausgesprochene Bewährungsstrafe mit einbezogen. Zwei Monate davon sollten als verbüßt gelten, weil das Landgericht eine „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ eingestehen musste. Es hatte die Hauptverhandlung zwar schon 2016 zugelassen, dann aber ausgesetzt. Sie wurde erst 2020 wieder aufgenommen.

Der Strafverteidiger der verurteilten Frau legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der hob das Urteil der Vorinstanz in entscheidenden Punkten auf.

Keine Aussetzung der Strafe zur Bewährung

Zur Bewährung setzte die Strafkammer die von ihr verhängte Freiheitsstrafe nicht aus. Sie stellte eine negative Kriminalprognose. Für eine Bewährungsstrafe legt § 56 StGB die Voraussetzungen fest, dies gilt auch bei Straftaten gemäß BtMG. Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr werden gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn das Gericht keine weiteren Straftaten erwartet. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind die Persönlichkeit, das Vorleben, die Lebens- und die Tatumstände sowie das Verhalten nach der Tat. Eine Bewährungsstrafe ist bei höheren Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren auch dann möglich, wenn angesichts von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, vor allem Anstrengungen zur Wiedergutmachung (§ 56 Abs. 2 StGB).

Die Richter kamen zu der Einschätzung, von der Angeklagten seien weitere Drogendelikte zu erwarten. Diese war bei der Verurteilung 51, heroinabhängig war sie mit 19 geworden. Zum Zeitpunkt des Urteils wurde sie seit rund drei Jahren mit Methadon substituiert. Seitdem waren jedoch mehrere Rückfälle und Straftaten aktenkundig. Das Gericht sah zwar eine weitgehende Abstinenz, die sei jedoch „noch instabil“. Auch für eine Strafaussetzung aufgrund besonderer Umstände sahen die Aachener Richter keinen Anhaltspunkt.

Keine Unterbringung in einer Drogeneinrichtung im Maßregelvollzug

Weisen Täter den „Hang“ zu Alkohol- oder Drogenmissbrauch auf, und hängt die Tat mit diesem Hang zusammen, dann werden sie gemäß § 64 StGB für bis zu zwei Jahre in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Voraussetzung für „Therapie statt Strafe“ im Rahmen des Maßregelvollzugs ist, dass aufgrund des Hangs zu Drogen oder Alkohol weitere Straftaten zu erwarten sind, und die Therapie hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine solche Unterbringung in einer Drogentherapie-Einrichtung angeordnet. Stattdessen sollte die Angeklagte ihre Freiheitsstrafe im Strafvollzug verbüßen. Die Richter stützten sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, wonach bei der Angeklagten nicht mehr von einem Hang zum Drogenkonsum im Übermaß auszugehen sei. Die Methadon-Dosis sei bereits weitgehend reduziert, ihr Suchtdruck „allenfalls noch ganz gering.“

„Unauflösbarer Widerspruch“: Das Landgericht muss neu verhandeln

Der zweite Strafsenat akzeptierte zwar das Strafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe. An vielen anderen Aspekten der Entscheidung des Landgerichts übte er jedoch erhebliche Kritik. Die Strafrichter des Landgerichts hatten demnach falsche Kriterien für einen „Hang“ zum Drogenmissbrauch im Sinne von § 64 StGB angelegt. Das Landgericht hätte eine Therapie im Maßregelvollzug nicht einfach deshalb ausschließen dürfen, weil der Suchtdruck der Angeklagten nur noch gering war. Ein „Hang“ im Sinne des Gesetzes setzt keine psychische Abhängigkeit voraus, konstatierte der BGH.

Vor allem aber ergab sich dadurch ein deutlicher Widerspruch in der Urteilsbegründung, mit der die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt wurde. Die Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung wurde damit begründet, dass die Angeklagte trotz Methadon-Behandlung keine stabile Abstinenz erreicht habe und deshalb weitere Betäubungsmittelstraftaten zu erwarten seien.

Daneben bemängelte der BGH drei weitere Rechtsfehler im Urteil der Vorinstanz: Sie hatte bei der Einbeziehung einer früheren Bewährungsstrafe die dafür geleisteten Sozialstunden nicht korrekt berücksichtigt, die Kompensation von zwei Monaten für die Verfahrensverzögerung wurde nicht angemessen begründet und beim Einzug von Taterträgen war die gesamtschuldnerische Haftung der Frau nicht festgestellt worden.

Anwalt Strafrecht Dortmund – Fazit von Dieter Axmann:

  • Mit seiner Entscheidung macht der BGH sehr klar: Die Option „Drogentherapie statt Freiheitsstrafe“ ist nicht an akuten Suchtdruck oder eine psychische Abhängigkeit gebunden. Bei Heroinkonsumenten besteht sie selbst dann, wenn eine Methadon-Substitution bereits Erfolge zeigt.
  • Eine Revision kann Abhilfe schaffen, wenn Strafrichter in der Tatsacheninstanz es sich zu einfach machen. Urteil und Begründung müssen aus einem Guss sein und auf einer einheitlichen Bewertung von Fall und Täter basieren.
  • Die abgelehnte Unterbringung in einer Suchteinrichtung hatten die Strafverteidiger im dargestellten Fall allerdings gar nicht bemängelt. Ihnen ging es in der Revision um das Strafmaß und die Frage der Bewährung. Das zeigt, dass selbst ein erfolgreiches Revisionsverfahren zu Überraschungen führen kann.

Dieter Axmann ist Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund. Er hat schon Hunderte von Mandanten in BtMG-Strafverfahren vertreten und verfügt über große Erfahrung in der Strafverteidigung bei Drogendelikten.

 

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